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Im Brandenburgischen Nachbargesetz sind die Rechte und Pflichten der Grundstücksnachbarn zwar geregelt. Kann man sich aber nicht gütlich einigen und bleibt nur der Klageweg, so hat der Gesetzgeber, mit einigen Ausnahmen, zunächst einen Güteversuch bei einer Schiedstelle "verordnet". Erst wenn dieser fehlschlägt, können Sie gegen den "Störenfried" klagen. Dazu müssen Sie sich von der Schiedsstelle aber eine sogenannte "Erfolglosigkeitsbescheinigung" hinsichtlich des Güteversuchs ausstellen lassen. Wenn diese Bescheinigung nicht bei Gericht nachgewiesen werden kann, darf Ihre Klage als unzulässig abgewiesen werden - auch wenn Sie eigentlich Recht gehabt hätten.

Ja, Sie können Ihr Testament auch selbst schreiben, aber dann bitte nur handschriftlich und eigenhändig, sonst ist es nicht wirksam. Es muß auch eigenhändig unterschrieben und Ihr letzter Wille sollte eindeutig erkennbar sein. Sonst muss durch Auslegung ermittelt werden, was der Erblasser gewollt hat. Und das ist nicht immer das, was dieser tatsächlich wollte. Am besten ist es, das Testament notariell zu errichten und sich zuvor vom Anwalt beraten zu lassen.

Warum nicht - der eigentliche Scheidungstermin kann zwar nicht online durchgeführt werden, denn die Eheleute müssen auf jeden Fall bei Gericht erscheinen. Dieser Termin dauert jedoch meist nur einige Minuten. Allerdings kann der Auftrag an den Anwalt sowie die gesamte restliche Bearbeitung über elektronische Medien erfolgen, unabhängig vom Wohnort und ohne Anwaltstermin! Dies wird oft als Onlinescheidung bezeichnet. Bei Einigkeit darüber, dass Sie sich scheiden lassen wollen, reicht ein Anwalt für die Scheidung aus und sie müssen auch nur einen Anwalt bezahlen! Zusätzlich kann beantragt werden - da es sich um eine unstreitige Scheidung handelt - den Gegenstandswert um 25 % zu senken!

Dank des neuen, seit dem 01. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsgesetzes, dauern die Scheidungsverfahren nicht mehr so lange wie bisher. Denn ein Versorgungsausgleich wird bei Ehen unter drei Jahren Dauer nur noch auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Bei Ehen von längerer Dauer kann der Versorgungsausgleich durch notariellen Vertrag ausgeschlossen werden, dieser muss nun nicht mehr - wie bisher üblich - seit einem Jahr bestehen und kann sogar noch kurz vor dem Scheidungstermin geschlossen werden.

Zunächst gilt: Die Eltern sind und bleiben vorrangig zum Unterhalt für ihre Kinder verantwortlich - und das nach strengen Maßstäben. Reicht aber trotz aller Anstrengungen das Einkommen der Eltern nicht zur Deckung des Kindesunterhaltes aus, spricht man von fehlender Leistungsunfähigkeit. Nur dann oder wenn durch Rechtsverfolgungsschwierigkeiten die Durchsetzung des Unterhaltes ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, weil (z. B. der Aufenthalt eines Elternteils unbekannt ist), können auch Großeltern herangezogen werden (Ersatzhaftung der Großeltern). Aber: Alle vier Großelternteile eines Kindes sind gleichermaßen verpflichtet, nicht etwa nur die von Seiten des Vaters. Für die Großeltern gelten auch großzügigere Selbstbehaltsgrenzen als für die Eltern (ca. € 1.400,00 zuzüglich der Hälfe des darüber liegenden Einkommens und € 1.100,00 zuzüglich der Hälfe des darüber hinausgehenden Einkommens für den anderen Ehegatten). Da aber diese Freigrenzen von insgesamt € 2.500,00 selten erreicht werden, ist diese Haftung selten von Bedeutung.
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