Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht

Die GmbH hat sich als häufigste Gesellschaftsform für Einzelunternehmer sowie für kleine und mittlere Unternehmen etabliert. Durch die Einführung des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008) hat der Gesetzgeber mit mehr oder weniger Erfolg versucht, mehr Flexibilität, aber auch mehr Rechtssicherheit zu geben.

Wir bieten Ihnen praxisrelevante Hilfestellungen für die Gründung, die Vertragsgestaltung und auch tägliche Arbeit einer Gesellschaft, sei es eine GmbH, AG, BGB - Gesellschaft, eine KG oder deren Mischformen.

Aber auch wenn es darum geht, innergesellschaftlichen Streit zu bewältigen, stehen wir an Ihrer Seite - bei der Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern ebenso, wie bei der Auseinandersetzung mit einzelnen Gesellschaftern oder bei der Klärung von Beschlussmängeln.

Die GmbH

Das Stammkapital einer GmbH beträgt wie mindestens 25.000 EUR. Es ist jedoch möglich, eine haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, Namenszusatz: "UG (haftungsbeschränkt)", zu gründen. Diese kann bereits mit einem Stammkapital von 1 EUR gegründet werden. Diese Unternehmergesellschaft ist eine GmbH mit einer befristeten (Teil-) Gewinnausschüttungssperre. Dieser gesperrte Gewinn spart das Mindeststammkapital von 25 TEUR an. Ist das Mindeststammkapital von 25.000 EUR erreicht, kann wie bei einer normalen GmbH der komplette ausschüttungsfähige Gewinn den nunmehr berechtigten Gesellschaftern zugeführt werden. Hierzu ist dann ein Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter notwendig.


Die Gründungskosten können durch die Verwendung eines Musterprotokolls reduziert werden. Dieses kann bei vereinfachten Gründungen verwendet werden und umfasst neben den Gesellschaftsvertrag auch die Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste. Es wird also nur noch eine notarielle Beurkundung bei Gründung der GmbH benötigt. Dieses Verfahren ist nur dann anwendbar, wenn nicht mehr als drei Gesellschafter die GmbH gründen.


Deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist es möglich, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Daher können auch Auslandsgeschäfte mit Niederlassungen, in Rechtsform einer GmbH, realisiert werden.


Nur derjenige gilt als Gesellschafter, der auch tatsächlich in der Gesellschafterliste beim Handelregister eingetragen ist. Dies soll die Transparenz erhöhen und den Missbrauch erschweren. Allerdings ist hier auch erhöhte Vorsicht geboten, denn auch bei ungerechtfertigter Einziehung eines Geschäftsanteils kann der Geschäftsführer eine neue Gesellschafterliste zum Handelregister anmelden. Die Folge ist, dass der betreffende Gesellschafter zunächst eine Berichtigung der Gesllschafterliste, meist nur auf gerichtlichem Weg durchsetzen kann, um wieder in den Genuss der Gesellschafterrechte zu kommen.

Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann nun darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste bezeichnete Person tatsächlich Gesellschafter ist. Ist eine falsche Eintragung für mindestens drei Jahre nicht beanstandet worden, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt, wenn die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit aber dem wahren Berechtigten zuzurechnen ist.


Die Gesellschafter können jetzt individuell über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Jeder Geschäftsanteil muss nun nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Bei Neugründungen bzw. Kapitalerhöhungen kann von vornherein eine flexible Stückelung gewählt werden, vorhandene Geschäftsanteile können leichter gestückelt werden. Die Flexibilisierung setzt sich bei den Geschäftsanteilen fort. Geschäftsanteile können leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.


Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der "verdeckten Sacheinlage" im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll (z.B. ein Fahrzeug). Die für die Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage im Ergebnis häufig zweimal leisten muss, wurden fast einhellig kritisiert. Das Gesetz sieht daher vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt. Es gibt hier kein Recht zur Lüge.


Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften scheiterte oft daran, dass die Gesellschaften sich der Zustellung von Mahnungen und Klagen entzogen. Deshalb muss zukünftig im Handelsregister eine deutsche Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für die AG, den Einzelkaufmann, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird gegenüber juristischen Personen (also insbesondere der GmbH) die sofortige öffentliche Zustellung im Inland eröffnet.

Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, so sind die Gesellschafter jetzt verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzantragspflicht kann durch "Abtauchen" der Geschäftsführer daher nun nicht mehr umgangen werden.

Um Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, zu stoppen, wird das sog. Zahlungsverbot in
§ 64 GmbHG erweitert.

Die Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis § 266a StGB) erweitert. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen ähnlicher Straftaten im Ausland. Außerdem haften nun die Gesellschafter persönlich, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die aus o. g. Ausschlussgründen nicht Geschäftsführer sein darf, die Führung der Geschäfte überlassen, gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügt.


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