Arbeitsrecht

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Für mehr Informationen zum Arbeitsrecht besuchen Sie bitte unsere Seite Arbeitsrecht Neuenhagen.
Kündigung - was nun!


Leider greifen immer mehr Arbeitgeber, infolge ihrer eigenen, schlechten wirtschaftlichen Lage, zum Mittel der Kündigung.

Häufig ist es jedoch möglich, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Wichtig ist, daß Sie dabei keine Fristen versäumen. Die Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen, gerechnet vom Tage des Zugangs der Kündigung. In vielen Fällen bietet eine Klage auch tatsächlich Erfolgsaussichten, seinen Arbeitsplatz wieder zu bekommen oder eine Abfindung zu erhalten. Dies ist regelmäßig dann zu erwarten, wenn Sie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KündSchG) erworben haben und z. B. Ihr Arbeitgeber entweder keinen Grund zur Kündigung hatte, gegen ein Kündigungsverbot verstoßen hat oder keine Sozialauswahl getroffen hat.

Daher: bewahren Sie einen kühlen Kopf und lassen Sie sich beraten!


3 – Wochenfrist für Klage!

Mit der Regelung des Kündigungsschutzgesetzes § 4 Satz 1 gilt, dass die früher nur für Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz geltende 3 - Wochen - Klagefrist, nun auch für alle anderen Kündigungen gilt. Wollen Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen heißt das: Auch wenn Sie nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen müssen Sie in jedem Fall innerhalb von 3 Wochen (ab Zugang der Kündigung) Klage beim Arbeitsgericht einreichen; gleich aus welchem Grund Ihnen gekündigt wurde oder welchen Unwirksamkeitsgrund Sie geltend machen wollen!
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