Vereinsrecht

Vereinsrecht

Umwandlung eines nichtrechtsfähigen Vereins

Durch die Eintragung eines bestehenden, nichtrechtsfähigen Vereins in das Vereinsregister beim örtlichen Amtsgericht, erlangt dieser Rechtsfähigkeit und wird eine so genannte juristische Person. Rechtsfähigkeit ist die Eigenschaft, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. So kann der eingetragene Verein als „e. V.“ u. a. auch Grundeigentum erwerben und übertragen, Besitzrechte ausüben, Verträge eingehen und andere rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben. Er ist ferner erb- sowie grundrechtsfähig und kann klagen und verklagt werden. Nach einer Gesetzesnovelle kann übrigens auch der nichtrechtsfähige Verein Partei in einem gerichtlichen Prozess sein.

 

Eintragung aus Haftungsgründen?

 

Besonders der persönlich Handelnde, als Bevollmächtigter eines nicht eingetragenen Vereins, der Verträge mit Geschäftspartnern schließt, geht das Risiko ein, für die Erfüllung des Vertrages mit seinem Privatvermögen in Gesamtschuldnerschaft, neben dem Verein, zu haften. Man kann dies zwar durch einen schriftlich vereinbarten Haftungsausschluss im Vertrag ausdrücklich ausschließen, jedoch wird sich nicht jeder Geschäftspartner darauf einlassen. Zudem besteht noch erhebliche Unkenntnis zum Umgang mit nicht rechtsfähigen Vereinen, die im Prinzip wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts behandelt werden.

 

Was die Haftung der einzelnen Mitglieder betrifft, wird zwischen rechtsfähigem und nicht rechtsfähigem Verein grundsätzlich kein Unterschied gemacht. Dies bedeutet, dass trotz anders lautenden Gesetztextes (§ 54 BGB) die Mitglieder, gemäß der aktuellen Rechtsprechung, nicht persönlich für Schulden des Vereins haften.

 

Warum ist eine Eintragung empfehlenswert?

 

Eine Eintragung in das Vereinsregister ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber immer dann empfehlenswert, wenn ein Verein in größerem Umfang am Geschäftsleben teilnimmt oder Vereinsvermögen, insbesondere Grundvermögen oder wertvolles Inventar vorhanden ist.

 

Was brauche ich für eine Eintragung

 

Die Anmeldung im Vereinsregister erfolgt über den Vorstand mit Hilfe folgender, für die Eintragung notwendiger Unterlagen:

• Antragsschreiben: Von den vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern (1. und 2. Vorsitzende/r) unterzeichnet, Unterschriften von Notar beglaubigt (Personalausweis oder gültigen Reisepass mitbringen)

• Protokoll der Mitgliederversammlung, aus dem die Namen des gewählten Vorstandes hervorgehen und worin die Absicht des Vereins, die Eintragung anzustreben, dokumentiert ist

• Vereinssatzung: Urschrift der beschlossenen Satzung mit mindestens sieben Originalunterschriften von Mitgliedern und eine Kopie davon.

 

Wie ist die Satzung zu gestalten?

 

Das BGB gibt Mindestanforderungen vor, die vom Registergericht vor der Eintragung überprüft werden. Hierbei gibt es  Mustersatzungen für Vereine,  mit allen notwendigen Regelungen für die Eintragung. Deshalb sollten Sie sich an aktuellen Mustersatzungen orientieren.

 

Notwendiger Satzungsinhalt

 

• Der Vereinsname muss sich vom Namen anderer Vereine unterscheiden und darf nicht irreführend sein.

• Beim Vereinssitz ist die Angabe der Stadt/Gemeinde ausreichend. Der Vereinszweck enthält die gemeinsamen Ziele der Mitglieder. Diese sollten nach den Maßgaben der Gemeinnützigkeit ausgerichtet sein, soweit Sie keinen wirtschaftlichen Verein gründen wollen.

• Eine Absichtserklärung zur Eintragung in das Vereinsregister;

• Regelungen zum Ein- und Austritt von Mitgliedern.

• Die Pflicht der Beitragszahlung der Mitglieder, wobei die Beitragshöhe nicht in die Satzung aufgenommen werden sollte.

• Die Bedingungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse. Die Art der Einberufung bleibt dem Verein überlassen, sie muss aber in der Satzung klar und eindeutig formuliert werden. Es muss allen Mitgliedern die Gelegenheit gegeben werden, sämtliche notwendigen Informationen zur Mitgliederversammlung rechtzeitig zu erfahren. Hierzu muss eine Reglung in der Satzung enthalten sein.

 

Da durch das Vereinsregister gegebenenfalls Änderungen an der Satzung verlangt werden, sollten Sie diese vor der beschließenden Mitgliederversammlung vom Vereinsregister prüfen lassen.

 

Kosten

 

Die bei Notar und Gericht entstehenden Kosten der Eintragung richten sich nach dem Geschäftswert des Vereins. Dieser setzt sich aus dem Vereinsvermögen, der Mitgliederzahl und der Beitragshöhe zusammen.

 

Zukünftige Meldungen an das Vereinsregister

 

Da im Vereinsregister immer die aktuelle Satzung und die vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder eingetragen sein müssen, sind  Änderungen daran dem Registergericht umgehend mitzuteilen. Diese Meldungen erfolgen über einen Notar. Es fallen somit nur Notar- und Registergebühren an. Bei der Wiederwahl der Vorstandsmitglieder reicht ein formloses Schreiben an das Vereinsregister, dem eine Kopie des Wahlprotokolls beigefügt ist – Kosten entstehen hierbei keine.
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